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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 3. AG-KJHG - KJFöG - Interkulturelle Bildung

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)
Amtliche Abkürzung
3. AG-KJHG - KJFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.