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  • ab 14.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 18a FrFG - Gleichstellungsbeauftragte in den Kommunen

Bibliographie

Titel
Frauenfördergesetz (FrFG)
Amtliche Abkürzung
FrFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.2

Die gemäß § 74 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 64 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nehmen neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben die Aufgaben und Rechte nach § 15 Abs. 2 wahr. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.