§ 6 ThürKO - Gemeindearten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen. Sie erfüllen zusätzlich im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind.
(4) Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.