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§ 32 SächsDSchG - Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.

(2) Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal oder Grundstück in den Bezirken mehrerer Enteignungsbehörden, so bestimmt die oberste Denkmalschutzbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.