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§ 76 BerlHGMedizinische Fachbereiche

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Für die medizinischen Fachbereiche gelten die §§ 69 bis 75, soweit die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmen. § 70 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters oder der Leiterin der Fachbereichsverwaltung der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin tritt.

(2) Wird an einer Universität ein humanmedizinischer Fachbereich unter Einschluss eines Universitätsklinikums gebildet, so gehört dem Fachbereichsrat in jeder Gruppe die doppelte Zahl der Mitglieder gemäß § 70 Abs. 2 an. In diesem Fall können zwei weitere Prodekane oder Prodekaninnen gewählt werden.