§ 7 RSpkAPO - Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- RSpkAPO,NW
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin.