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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 StiftG NRW - Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
Amtliche Abkürzung
StiftG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.