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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 66 WG - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Für die baden-württembergischen Anteile eines jeden Bearbeitungsgebiets nach § 13 Absatz 1 sind durch die Flussgebietsbehörde ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe der §§ 82 bis 84 WHG aufzustellen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Dem Landtag ist über die Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu berichten.