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§ 55 VGHG NW - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
Amtliche Abkürzung
VGHG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 (GS. NW. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), außer Kraft.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Für bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.