§ 55 VGHG NW - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
- Amtliche Abkürzung
- VGHG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 (GS. NW. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), außer Kraft.
(2) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Für bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.