§ 57a GO - Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle.
(2) Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Wahl zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgerinnen und Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.