§ 57a GO - Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Dies gilt auch, wenn das Freiwerden der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 1 durchgeführt werden kann. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle.

(2) Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Wahl zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgerinnen und Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

(3) Das Innenministerium kann eine Gemeinde auf Antrag von der Verpflichtung zur Durchführung der Wahl frei stellen, wenn die Funktion der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters voraussichtlich entfallen wird.