§ 36 HmbHG - Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Zu immatrikulieren sind Personen, die die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und bei denen kein Versagungsgrund vorliegt. Zulassungsbeschränkungen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Studierende werden für einen Studiengang immatrikuliert, in den Fällen des § 52 Absatz 5 unter Angabe der Teilstudiengänge. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) können sie in begründeten Ausnahmefällen immatrikuliert werden.
(3) Die Immatrikulation kann in besonders begründeten Ausnahmefällen vorläufig oder auf Probe erteilt oder befristet werden. Für Fernstudierende können besondere, den Erfordernissen des Fernstudiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden.
(4) Die Hochschulen sollen in geeigneten Fächern für Personen, die nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, die Möglichkeit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende vorsehen.
(5) Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg studieren, kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(6) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Immatrikulationsordnungen) die näheren Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation.