§ 57 BbgWG - Wasserentnahme und Abwasserableitung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG dürfen nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für den Naturhaushalt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang mit diesen auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.
(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 66 , 67 und 68 ), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 65 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.
(3) Die Anreicherung von Grundwasser mit Oberflächenwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG und die Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedürfen einer Erlaubnis in einem Verfahren nach den Anforderungen des § 129a Abs. 1, sofern nach § 129a Abs. 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.