§ 57 BbgWG - Wasserentnahme und Abwasserableitung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG dürfen nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für den Naturhaushalt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang mit diesen auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.
(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 66, 67 und 68), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 65 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.
(3) Eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG darf nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt werden, sofern die zu nutzende Wassermenge jährlich 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.
Dies gilt nicht für die Zulassung einer Benutzung in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.