§ 12 AO-SF - Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.
(2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein.
(3) Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde. Sie umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Die Eltern können zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler in Frage kommen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf den Gemeinsamen Unterricht (§ 37) hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch auch unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.