§ 6 SeeaufgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Amtliche Abkürzung
SeeaufgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9510-1

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.

(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.

(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren Zustimmung.

(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind.

(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.

(5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vereinnahmt.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.