§ 6 SeeAufgG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SeeAufgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9510-1
(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrografie oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der See-Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt.