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§ 1 HWG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Dies Gesetz gilt für die öffentlichen Wege im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Für die Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur, soweit das Bundesstraßengesetz in der Fassung vom 19. April 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 855) in der jeweils geltenden Fassung keine Regelung trifft.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dieses Gesetz oder einzelne seiner Vorschriften auf bestimmte Wege, die zu einer öffentlichen Grün- oder Erholungsanlage gehören, neben dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132) anzuwenden sind.