§ 37 BremSchulG - Aufbauender Bildungsweg
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Der Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an, sofern nicht die Aufnahme in eine Sonderschule erfolgt. In den ersten Schulwochen wird die Lernausgangslage bei den Schülerinnen und Schülern ermittelt und nach gemeinsamer Beratung der Erziehungsberechtigten mit der Schule werden die Schülerinnen oder die Schüler entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten in die erste Jahrgangsstufe oder nach Maßgabe vorhandener Plätze in die Vorklasse aufgenommen oder um ein Jahr zurückgestellt. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe einer Schulart aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht.
(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.
(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann.
(4) Die Überführung von Schülerinnen oder Schülern von einer Schulart der Sekundarstufe I auf eine andere Schulart ist möglich, wenn ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme an deren Unterricht erwarten lässt.
(5) Die Abschlüsse der in § 20 genannten Schularten berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.
(6) Das erste Schuljahr, bei halbjährlichen Versetzungsterminen das erste Schulhalbjahr, nach dem Eintritt oder nach der Überführung in einen weiterführenden Bildungsgang, kann ein Probejahr sein.
(7) Das Nähere über die Voraussetzung und das Verfahren der Überführung und die Festsetzung des Probejahres regelt eine Rechtsverordnung.