Versionsverlauf

§ 37 BremSchulG - Aufbauender Bildungsweg

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an, sofern nicht die Aufnahme in eine Sonderschule erfolgt. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe einer Schulart aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht. Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie bereits zu Beginn zugeordnet wurden. Das Nähere über die Anforderungen an die Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung regelt eine Rechtsverordnung.

(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.

(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann.

(4) Die Überführung von Schülerinnen oder Schülern von einer Schulart der Sekundarstufe I auf eine andere Schulart ist möglich, wenn ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme an deren Unterricht erwarten lässt. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann bestimmen, dass in einzelnen Jahrgangsstufen eine Überführung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen ist.

(5) Die Abschlüsse der in § 20 genannten Schularten berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.

(6) Das erste Schuljahr, bei halbjährlichen Versetzungsterminen das erste Schulhalbjahr, nach dem Eintritt oder nach der Überführung in einen weiterführenden Bildungsgang, kann ein Probejahr sein.

(7) Das Nähere über die Voraussetzung und das Verfahren der Überführung und die Festsetzung des Probejahres regelt eine Rechtsverordnung.