§ 68 SGB VIII - Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) 1Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches entsprechend.
(3) 1Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. 2Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.