§ 68 SGB VIII - Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) 1Die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 2Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66 entsprechend.
(3) 1Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. 2Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
(4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene Daten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 Satz 2 befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.