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Art. 10 AufnG - Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
26-5-I

(1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.