Art. 10 AufnG - Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 26-5-I
(1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.