§ 5a BVO NRW - Häusliche Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich

  1. 1.

    in Stufe I

    1. a)

      450 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      468 Euro ab 1. Januar 2015,

  2. 2.

    in Stufe II

    1. a)

      1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      1.144 Euro ab 1. Januar 2015,

  3. 3.

    in Stufe III

    1. a)

      1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      1.612 Euro ab 1. Januar 2015.

    Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) höhere Aufwendungen, sind diese monatlich beihilfefähig bis zu weiteren

    1. a)

      1.918 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      1.995 Euro ab 1. Januar 2015.

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

  1. 1.

    in Stufe I

    1. a)

      235 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      244 Euro ab 1. Januar 2015,

  2. 2.

    in Stufe II

    1. a)

      440 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      458 Euro ab 1. Januar 2015,

  3. 3.

    in Stufe III

    1. a)

      700 Euro ab 1. Januar 2012,

    2. b)

      728 Euro ab 1. Januar 2015.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 - mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2), einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 6) oder des Monats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist - entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung der Pflegeperson (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungen nach § 5 Absatz 6 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 170 Absatz 1 Nummer 6 SGB VI) sowie die in § 44a SGB XI genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung beihilfefähig.

(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert, sind die Aufwendungen der notwendigen Ersatzpflege (§ 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Beihilfefähig sind im Kalenderjahr ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro und ab 1. Januar 2015 bis zu 1.612 Euro, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Betrag nach Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (§ 5b Absatz 7) im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den beihilfefähigen Betrag nach § 5c Absatz 2 angerechnet.

(4) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft wohnen, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Absatz 3 Satz 3), beihilfefähig; wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, gilt der Betrag nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Während der Ersatzpflege ist der nach Absatz 2 beihilfefähige Pauschalbetrag zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 Prozent beihilfefähig; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach Absatz 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Beihilfegewährung bindend. Eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 ist während einer Kurzzeitpflege (§ 5c Absatz 1 und 2) und einer Verhinderungspflege (Absatz 3) zusätzlich jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlten Pauschale beihilfefähig.