§ 21 StVollstrO - Beschwerden
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 4300
(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459o StPO, § 83 Abs. 1 JGG),
- 1.
die Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
- 2.
die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Generalstaatsanwaltschaft,
- 3.
das Bundesministerium der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.