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§ 21 StVollstrO - Beschwerden

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459o StPO, § 83 Abs. 1 JGG),

  1. 1.

    die Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,

  2. 2.

    die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Generalstaatsanwaltschaft,

  3. 3.

    das Bundesministerium der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.