§ 15 OrdenG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- OrdenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1132-1
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
- 1.unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt, oder
- 2.eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band oder ein Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen öffentlich trägt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.