§ 36 HWG - Sparsamer Umgang mit Wasser
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch
- 1.
Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
- 2.
Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,
- 3.
Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
- 4.
Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
- 5.
Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
(2) 1Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über
- 1.
Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
- 2.
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und
- 3.
Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.
2Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.