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  • ab 15.05.1997 (außer Kraft)

§ 22 LJG - Wildfolge (1)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Einem krankgeschossenen oder schwer kranken Stück Wild, das in einen anderen Jagdbezirk eingewechselt ist, darf von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, der Fangschuss angetragen werden. Nach Satz 1 erlegtes Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden, sondern ist vom Erleger oder einem von ihm Beauftragten unverzüglich am Ort des Verendens zu versorgen; hierüber ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, in dem das Stück Schalenwild verendet ist, oder sein Beauftragter unverzüglich zu unterrichten. Sonstiges im angrenzenden Jagdbezirk verendetes Wild ist mitzunehmen oder dessen Jagdausübungsberechtigtem oder seinem Beauftragten unverzüglich zu überlassen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinander grenzender Jagdbezirke sollen weitergehende Wildfolgevereinbarungen treffen.

(2) Anerkannte Schweißhundeführer dürfen bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten. Das Nähere über die Anerkennung von Schweißhundeführern und ihre Kenntlichmachung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Das Wildbret und die Trophäe stehen unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu. Stücke mit Kopfschmuck sind auf den Abschussplan desjenigen Jagdbezirkes anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem der Kopfschmuck zufällt.

(4) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Bei befriedeten Bezirken gelten die Bestimmungen über die Wildfolge mit der Maßgabe, dass an die Stelle des benachbarten Jagdausübungsberechtigten der Eigentümer des befriedeten Bezirkes tritt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).