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§ 20 SSpG - Sonstige Sparkassenbeschäftigte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse. Über ihre Einstellung, Einstufung und Entlassung entscheidet der Vorstand. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende des Vorstandes.