§ 20 SSpG - Sonstige Sparkassenbeschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse. Über ihre Einstellung, Einstufung und Entlassung entscheidet der Vorstand. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes. Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende des Vorstandes.