§ 55 LwahlG - Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen werden von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Landtages - Einzelplan 01 - zu veranschlagen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.