§ 133h GewO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden.