§ 83 BremPolG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kosten, die dem Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit.
(3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben.