§ 40 LWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.