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  • ab 01.08.1998 (aktuelle Fassung)

§ 25 APO-GOSt - Zentraler Abiturausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.

(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

  1. 1.

    die oder der Vorsitzende;

  2. 2.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;

  3. 3.

    die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft;

  4. 4.

    die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.

(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.

(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr.

(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.