§ 32c EStG 1990 - Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 11.069 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 22.139 Deutsche Mark. 2Betragen die Erwerbsbezüge 11.070 Deutsche Mark bis 13.607 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 22.140 Deutsche Mark bis 27.215 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz ergibt.

(2) Erwerbsbezüge sind das zu versteuernde Einkommen zuzüglich der folgenden Beträge:

  1. 1.
    Verlustabzugsbeträge nach § 10d,
  2. 2.
    Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 6a, §§ 10f bis 10 h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7 sowie nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes und § 7 des Fördergebietsgesetzes,
  3. 3.
    der Abzug nach § 13 Abs. 3,
  4. 4.
    steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3,
  5. 5.
    die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 4 und § 24a steuerfrei bleibenden Einkünfte,
  6. 6.
    die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a übersteigenden Teile von Leibrenten außer von Veräußerungsrenten und Renten aus einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag,
  7. 7.
    die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
  8. 8.
    die Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27 und nach § 3b, Bezüge nach § 3 Nr. 44, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 mit Ausnahme der Heilfürsorge, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,
  9. 9.
    Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen,
  10. 10.
    pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a.

Zurückgeförderte Beträge mindern die Summe der Erwerbsbezüge mit Ausnahme des zu versteuerndern Einkommens im Kalenderjahr der Rückzahlung.