§ 32c EStG 1990 - Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 11.069 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 22.139 Deutsche Mark. 2Betragen die Erwerbsbezüge 11.070 Deutsche Mark bis 13.607 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 22.140 Deutsche Mark bis 27.215 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz ergibt.
(2) Erwerbsbezüge sind das zu versteuernde Einkommen zuzüglich der folgenden Beträge:
- 1.Verlustabzugsbeträge nach § 10d,
- 2.Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 6a, §§ 10f bis 10 h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7 sowie nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes und § 7 des Fördergebietsgesetzes,
- 3.der Abzug nach § 13 Abs. 3,
- 4.
- 5.
- 6.die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a übersteigenden Teile von Leibrenten außer von Veräußerungsrenten und Renten aus einer Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag,
- 7.die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
- 8.die Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27 und nach § 3b, Bezüge nach § 3 Nr. 44, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 mit Ausnahme der Heilfürsorge, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,
- 9.Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen,
- 10.pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a.
Zurückgeförderte Beträge mindern die Summe der Erwerbsbezüge mit Ausnahme des zu versteuerndern Einkommens im Kalenderjahr der Rückzahlung.