§ 48 NLVOÜbergangsregelungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen die Ausbildung nach § 27 Abs. 3 geregelt ist, sind mit einer Prüfung abgeschlossene Studienzeiten oder Schulzeiten einer früheren Ingenieurakademie oder Ingenieurschule oder höheren technischen Lehranstalt oder Fachschule anzurechnen, wenn die Studien- oder Bildungsgänge in den Fachhochschulbereich übergeleitet worden sind. 2 § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Laufbahnen des gehobenen Dienstes ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (Anlage 2a) treten die Studienzeiten oder Schulzeiten nach Absatz 1 an die Stelle des nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der Anlage 2a geforderten Fachhochschulstudiengangs oder gleichgestellten Studiengangs.