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§ 48 NLVOÜbergangsregelungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen die Ausbildung nach § 27 Abs. 3 geregelt ist, sind mit einer Prüfung abgeschlossene Studienzeiten oder Schulzeiten einer früheren Ingenieurakademie oder Ingenieurschule oder höheren technischen Lehranstalt oder Fachschule anzurechnen, wenn die Studien- oder Bildungsgänge in den Fachhochschulbereich übergeleitet worden sind. 2 § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Laufbahnen des gehobenen Dienstes ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (Anlage 2a) treten die Studienzeiten oder Schulzeiten nach Absatz 1 an die Stelle des nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der Anlage 2a geforderten Fachhochschulstudiengangs oder gleichgestellten Studiengangs.