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  • ab 31.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 3 BeamtVÜV - Verwendung von Beamten und Richtern

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)
Amtliche Abkürzung
BeamtVÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25-5

(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.