§ 12 LOG - Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 200-1
(1) Den Sitz der Landesoberbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde.
(2) Sitze und Bezirke der sonstigen unteren Landesbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde kann einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Bezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ministerpräsident oder die nach den Absätzen 1 oder 2 von der Landesregierung ermächtigte oberste Landesbehörde gibt die Sitze und Bezirke der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. (1)