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§ 12 LOG - Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Amtliche Abkürzung
LOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
200-1

(1) Den Sitz der Landesoberbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde.

(2) Sitze und Bezirke der sonstigen unteren Landesbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde kann einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Bezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ministerpräsident oder die nach den Absätzen 1 oder 2 von der Landesregierung ermächtigte oberste Landesbehörde gibt die Sitze und Bezirke der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. (1)

(1) Red. Anm.:

Der Sitz des am 1. Juli 2004 errichteten Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist laut Bekanntmachung vom 21. Juli 2004 (GVBl. II S. 611) Cottbus.