§ 32 GGVSEB - Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.