§ 9 LSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.