§ 101 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.