§ 21 AbgG LSA - Versorgungsabfindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Eine Versorgungsabfindung wird auf Antrag gezahlt, wenn ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Diese beträgt für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag 100 v.H. des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.
(2) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wird die Versorgungsabfindung jedoch nicht in Anspruch genommen, erfolgt auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag für Beamte oder Richter des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag werden die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, für die ein Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt wurde, bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nicht berücksichtigt.