§ 9 SächsKrWBodSchG - Abfallgebühren (zu § 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKrWBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-5
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für die Benutzung ihrer Entsorgungseinrichtungen Gebühren zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes findet auch auf die Kosten der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Anwendung, soweit die Kostenlast bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger liegt.
(2) Zur Bemessung der Abfallgebühren haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Gebührenkalkulation zu erstellen. Entsprechendes gilt für die Bemessung privatrechtlicher Entgelte. Der Satzungsanzeige gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Satzung und die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation beizufügen. Die Entgeltkalkulation ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Durch die Gestaltung der Gebühren und sonstiger Entgelte sind effektive Anreize zur Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu schaffen. Satz 1 findet auf fixe Vorhaltekosten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung.
(4) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Heranziehung des Gebührenschuldners erforderlichen Daten. § 38 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) bleibt unberührt.