Versionsverlauf


§ 68 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, Wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.