§ 65 BGB - Namenszusatz
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".