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§ 106 LWGBau und Betrieb

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weiter gehende Anforderungen festgesetzt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 41 und 42 sinngemäß.

(5) Der Betreiber einer Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 105 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigenen Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.