§ 72a BremSchulG - Sonderregelungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Sofern das Infektionsgeschehen dies erfordert, kann die Sprachstandsfeststellung für Kinder, die im Jahr 2023 regelmäßig schulpflichtig werden, abweichend von § 36 Absatz 1 bis zum 30. September 2022 durchgeführt werden. Kann die Feststellung nach Satz 1 aus Gründen des Infektionsschutzes gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht bis zum 30. September 2022 in Form eines Tests durchgeführt werden, kann sie in Form einer Einschätzung des Sprachstandes durch Fachkräfte der besuchten Kindertageseinrichtung erfolgen.
(2) Soweit im Schuljahr 2021/2022 aufgrund der Corona-Pandemie kein oder nur eingeschränkter Unterricht in der Schule stattfinden kann oder Schülerinnen und Schüler, die besonders gefährdet sind, an Covid-19 zu erkranken, die Schule nicht besuchen können, sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an dem von der Schule ersatzweise oder ergänzend organisierten Unterricht auf Distanz teilzunehmen und die in diesem Rahmen gestellten Aufgaben zu erledigen. Die Pflicht zur Teilnahme an Schulfahrten wird im Schuljahr 2021/2022 ausgesetzt.
(3) Leistungen, die im Rahmen des Unterrichts auf Distanz von einer Schülerin oder einem Schüler erbracht werden, dürfen in die Leistungsbewertung nur dann einfließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um eine notwendige Beurteilung der Leistung in dem jeweiligen Fach oder Kurs zu ermöglichen. Dabei sind die individuellen häuslichen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler besonders in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
(4) Können Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 aufgrund von Ausgangsbeschränkungen, die zum Zwecke der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Allgemeinheit verhängt wurden und die die Teilnahme an Prüfungen grundsätzlich nicht zulassen, nicht oder nicht vollständig vor dem festgesetzten Termin für die jeweilige Prüfungs- oder Zeugniskonferenz durchgeführt werden, werden als Ersatz für die ausgefallenen Prüfungsteile die abschlussrelevanten Vorleistungen oder die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2021/2022 in dem jeweiligen Prüfungsfach für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und für die Abschlussvergabe herangezogen. In nur im vorangegangenen Schuljahr unterrichteten Prüfungsfächern werden die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2020/2021 in dem jeweiligen Prüfungsfach herangezogen. Können praktische Prüfungsteile auch durch Anpassung der Aufgabenstellungen nicht unter Einhaltung der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt werden, werden als Ersatz für die nicht erbringbaren praktischen Prüfungsleistungen die abschlussrelevanten praktischen Vorleistungen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und die Abschlussvergabe herangezogen. Konnten Prüflinge ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung, die nach den Vorgaben der jeweiligen Bildungsgangsverordnung verpflichtend ist, aufgrund von behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nicht vollständig absolvieren, bleibt die Abschlussvergabe davon unberührt. Satz 1, 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen.