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§ 68 BremSchulG - Sechsjährige Grundschule

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6.