§ 135 BerlHG - Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das Recht der am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Professorinnen gemäß § 23 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), nach Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung nicht verändert; die Vorschriften über Nebentätigkeit, Wohnung, Urlaub und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit finden jedoch keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in der der Professor oder die Professorin zuletzt eingestuft war.
(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen, die als solche Beamte oder Beamtinnen sind, im Sinne der §§ 21 bis 25 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten oder Beamtinnen bleiben unberührt.